Sachverhalt
A. In der Betreibung Nr. __ des Betreibungs- und Konkursamtes Nidwalden eröffnete das Kan- tonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, gestützt auf das Konkursbegehren der Easy Sana Assurance Maladie SA («Beschwerdegegnerin») mit Entscheid ZES 25 357 vom 9. September 2025, 10.15 Uhr, den Konkurs über A.__ («Beschwerdeführerin»; VI-act. 1). B. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. September 2025 Beschwerde beim Oberge- richt Nidwalden und beantragte die Aufhebung der Konkurseröffnung sowie die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels (amtl. Bel. 1). Mit Verfügung vom 12. September 2025 wurde das Gesuch um Aufschub der Vollstreckung einstweilen bewilligt (amtl. Bel. 2). Der angeforderte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wurde fristgerecht bezahlt. C. Der Beschwerdegegnerin wurde mit Schreiben vom 22. September 2025 eine Frist von zehn Tagen zur Erstattung einer Stellungnahme angesetzt, verbunden mit dem Hinweis, dass Still- schweigen als Zustimmung zur Beschwerde gelte (amtl. Bel. 3). Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. D. Die vorinstanzlichen Akten wurden praxisgemäss beigezogen. Das Obergericht, Beschwerde- abteilung in Zivilsachen, hat die Angelegenheit anlässlich der Sitzung vom 30. Oktober 2025 abschliessend beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird – soweit erforderlich – nachfolgend ein- gegangen.
3 │ 8
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten wer- den (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde gegen das Konkurserkenntnis vom 9. Septem- ber 2025 datiert vom 11. September 2025 und erfolgte rechtzeitig. Die übrigen Prozessvoraus- setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufge- hoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähig- keit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshin- derungsgründe (Tilgung oder Hinterlegung der Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, oder Gläubigerverzicht) nachweist. Zu den Kosten im Sinne von Art. 68 SchKG gehören auch die durch die Beurteilung des Konkursbegehrens anfallenden Gerichtskosten sowie eine all- fällige Parteientschädigung in diesem Verfahren (Urteil des Bundesgerichts 5A_435/2013 vom
10. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Im Übrigen können im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG neue Tatsachen vorgebracht werden, wenn diese vor dem erstinstanz- lichen Konkurserkenntnis eingetreten sind. Darüber hinaus dürfen aber auch Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind (echte Noven). Solche sind aber eben- falls innert der Rechtsmittelfrist einzureichen, Nachfristen sind keine zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts 5A_817/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hat gemäss Aktenlage die in Betreibung gesetzte Forderung samt den bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinsen (vgl. Art. 209 Abs. 1 SchKG) sowie die Betreibungskosten für den Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung an das Betreibungsamt bezahlt (Auszug aus dem Betreibungsregister vom 10. September 2025, BF-Bel. 6). Am
10. September 2025 hinterlegte sie Fr. 2'000.– mit dem Vermerk «Konkurseröffnung ZES 25 357 (Beschwerde OG)» bei der Gerichtskasse Nidwalden. Damit wird der ebenfalls zu erset- zende, von der Beschwerdegegnerin an die Vorinstanz geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– (VI-act. 1 S. 2) gedeckt. Eine Parteientschädigung wurde im vorinstanzlichen
E. 4 │ 8 Verfahren nicht zugesprochen und musste daher nicht ersetzt werden. Wie nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG gefordert, ist der geschuldete Betrag, einschliesslich Zinsen und Kosten, damit getilgt oder beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt worden. 3. 3.1 Weiter hat der Schuldner in jedem Fall vor der Beschwerdeinstanz seine grundsätzliche Zah- lungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit reicht es aus, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkursbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3 mit Hinweisen). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Dabei sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftig zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_642/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 2.4). Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich eine Schuldnerin, die beispielsweise Konkurs- androhungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Be- träge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen sie noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen; anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Situation zu erkennen sind und die Schuldnerin auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht insoweit auf einem Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). 3.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, sie habe die Geschäftstätigkeit im Jahr 2024 aufge- geben und ihre Einzelfirma B.__ am 8. Januar 2025 aus dem Handelsregister löschen lassen, weshalb eine Überlebensfähigkeit des Unternehmens nicht mehr glaubhaft zu machen sei (amtl. Bel. 1 S. 2; BF-Bel. 4). Da der Eintrag ins Handelsregister für Einzelunternehmen erst bei einem Umsatzerlös von mindestens Fr. 100'000.– im letzten Geschäftsjahr zwingend ist (vgl. Art. 931 Abs. 1 OR), ist die Löschung des Handelsregistereintrags vom 8. Januar 2025 nicht gleichbedeutend mit dem Nachweis der Aufgabe der Geschäftstätigkeit. Nachdem jedoch
E. 5 │ 8 keine anderslautenden Anhaltspunkte bestehen, kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkursbetreibung hängig ist und selbst eine Fortsetzung der gegenwärtig nicht abgeschlos- senen Betreibung (Nr. 2255027, vgl. BF-Bel. 6) nicht länger auf dem Weg der Konkursbetrei- bung durchzuführen wäre (vgl. Art. 40 Abs. 1 und 2 SchKG), scheint die Überlebensfähigkeit der Einzelfirma vorliegend tatsächlich nur von untergeordneter Bedeutung. Soweit die Beschwerdeführerin sodann im Wesentlichen darlegt, weshalb die vorhandenen zwölf Verlustscheine der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 16'279.76 wie auch eine erneute Betreibung durch eine Krankenkasse in der Höhe von Fr. 1'642.30 nicht zu einer Kon- kursbetreibung bzw. -eröffnung führen könnten (amtl. Bel. 1 S. 3), so ist ihr grundsätzlich zu- zustimmen. Die hier gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG weiterhin glaubhaft zu machende Zah- lungsfähigkeit wird dadurch jedoch nicht bekräftigt. 3.3 Aus dem Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie zwischen Dezember 2020 und September 2021 fünf Verlustscheine gegenüber der Beschwerdegegne- rin im Gesamtbetrag von Fr. 7'367.55 (BF-Bel. 6) angehäuft hat. Seitdem wurden keine Ver- lustscheine mehr ausgestellt, jedoch zahlreiche weitere Forderungen der Beschwerdegegne- rin, einer weiteren Krankenkasse oder öffentlich-rechtlicher Natur (namentlich der AHV oder der Vollzugsstelle für Radio- und Fernsehabgaben) verschiedenster Höhe, reichend von Fr. 185.90 bis Fr. 8'505.15, erst auf Betreibung hin bezahlt. Zumindest die Ansprüche von Krankenkassen scheint die Beschwerdeführerin offenbar unabhängig vom Betrag in gewisser Regelmässigkeit erst auf dem Weg der Zwangsvollstreckung zu begleichen. Dass sie jedoch systematisch Konkursandrohungen anhäuft oder Rechtsvorschlag erhebt – was gemäss der Rechtsprechung grundsätzlich gegen ihre Zahlungsfähigkeit spräche – ergibt sich nicht aus den Akten. Die Beschwerdegegnerin, welche dies aufgrund ihrer zahlreichen Betreibungen gegen die Beschwerdeführerin ohne Weiteres behaupten und belegen könnte, hat ebenfalls nichts Entsprechendes vorgebracht. Eine dauernde Zahlungsunfähigkeit oder auch nur eigentliche Zahlungsschwierigkeiten sind sodann nicht ersichtlich. Vielmehr zahlt die Beschwerdeführerin aufgrund von Verzugszinsen, Betreibungs- und (zumindest vorliegend) Gerichtskosten regelmässig mehr, als für die Beglei- chung der ursprünglichen Schuld überhaupt nötig wäre. Da auch keine allzu strengen Anfor- derungen hieran zu stellen sind, wirkt die Zahlungsfähigkeit in einer Gesamtbetrachtung je- denfalls wahrscheinlicher als die Zahlungsunfähigkeit. Zwar wirft der Betreibungsregisteraus- zug kein gutes Licht auf die Zahlungsmoral der Beschwerdeführerin gegenüber den
E. 5.1 Die Kosten beider Instanzen sind trotz Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin zu überbinden, da sie die Verfahren verursacht hat (Art. 108 ZPO; Gutheissung der Be- schwerde gestützt auf echte Noven nach Art. 174 Abs. 2 SchKG, vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) auf Fr. 600.– festgesetzt. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Beschwerdeführerin einverlangten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver- rechnet und sind bezahlt. Im Übrigen sind die Kosten der Vorinstanz in Höhe von Fr. 400.– aus dem von der Beschwer- deführerin hinterlegten Betrag für die «Konkurseröffnung ZES 25 357 (Beschwerde OG)» in Höhe von Fr. 2'000.– zu begleichen. Der Restbetrag von Fr. 1'600. – wird dem Konkursamt Nidwalden zur Deckung von deren Verfahrenskosten überwiesen. Das Konkursamt wird einen allfälligen Restbetrag nach seiner Endabrechnung an die Beschwerdeführerin zurückerstatten. Der von der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– ist an diese zurückzuerstatten.
E. 5.2 Nachdem die Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung beantragt und durch ihr Zah- lungsversäumnis das vorliegende Verfahren verursacht hat, ist mit Verweis auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung auch von der Zusprache einer Parteientschädigung abzusehen.
E. 6 │ 8 Krankenkassen, eine hier massgebliche Zahlungsunfähigkeit lässt sich hiermit jedoch nicht begründen. Die Zahlungsfähigkeit ist folglich genügend glaubhaft gemacht. 4. Im Ergebnis ist die Beschwerde damit gutzuheissen und das Konkurserkenntnis aufzuheben. 5.
E. 7 │ 8
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das Konkurserkenntnis ZES 25 357 des Kantonsge- richts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, vom 9. September 2025, aufgehoben.
- Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren betragen Fr. 600.–, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt, mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.
- Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 400.– werden be- stätigt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem von ihr bei der Gerichts- kasse Nidwalden hinterlegten Betrag von Fr. 2'000.– verrechnet und sind bezahlt. Der Restbetrag von Fr. 1'600. – wird dem Konkursamt Nidwalden zur Deckung von deren Verfahrenskosten überwiesen. Das Konkursamt wird einen allfälligen Restbetrag nach seiner Endabrechnung an die Beschwerdeführerin zurückerstatten.
- Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, der Beschwerdegegnerin den von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss im Verfahren ZES 25 357 in der Höhe von Fr. 2'000.– zurück- zuerstatten.
- [Zustellung]. Stans, 30. Oktober 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Zivilsachen Die Präsidentin lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber MLaw Florian Marfurt Versand: 8 │ 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch BAZ 25 17 Urteil vom 30. Oktober 2025 Beschwerdeabteilung in Zivilsachen Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Fabian Murer, Gerichtsschreiber Florian Marfurt. Verfahrensbeteiligte A.__ Beschwerdeführerin, gegen Easy Sana Krankenversicherung AG, Rue des Cèdres 5, Groupe Mutuel Krankenversicherung Easy Sana, 1919 Martigny, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Konkurseröffnung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, vom 9. Sep- tember 2025, ZES 25 357.
2 │ 8 Sachverhalt: A. In der Betreibung Nr. __ des Betreibungs- und Konkursamtes Nidwalden eröffnete das Kan- tonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, gestützt auf das Konkursbegehren der Easy Sana Assurance Maladie SA («Beschwerdegegnerin») mit Entscheid ZES 25 357 vom 9. September 2025, 10.15 Uhr, den Konkurs über A.__ («Beschwerdeführerin»; VI-act. 1). B. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. September 2025 Beschwerde beim Oberge- richt Nidwalden und beantragte die Aufhebung der Konkurseröffnung sowie die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels (amtl. Bel. 1). Mit Verfügung vom 12. September 2025 wurde das Gesuch um Aufschub der Vollstreckung einstweilen bewilligt (amtl. Bel. 2). Der angeforderte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wurde fristgerecht bezahlt. C. Der Beschwerdegegnerin wurde mit Schreiben vom 22. September 2025 eine Frist von zehn Tagen zur Erstattung einer Stellungnahme angesetzt, verbunden mit dem Hinweis, dass Still- schweigen als Zustimmung zur Beschwerde gelte (amtl. Bel. 3). Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. D. Die vorinstanzlichen Akten wurden praxisgemäss beigezogen. Das Obergericht, Beschwerde- abteilung in Zivilsachen, hat die Angelegenheit anlässlich der Sitzung vom 30. Oktober 2025 abschliessend beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird – soweit erforderlich – nachfolgend ein- gegangen.
3 │ 8 Erwägungen: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten wer- den (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde gegen das Konkurserkenntnis vom 9. Septem- ber 2025 datiert vom 11. September 2025 und erfolgte rechtzeitig. Die übrigen Prozessvoraus- setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufge- hoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähig- keit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshin- derungsgründe (Tilgung oder Hinterlegung der Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, oder Gläubigerverzicht) nachweist. Zu den Kosten im Sinne von Art. 68 SchKG gehören auch die durch die Beurteilung des Konkursbegehrens anfallenden Gerichtskosten sowie eine all- fällige Parteientschädigung in diesem Verfahren (Urteil des Bundesgerichts 5A_435/2013 vom
10. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Im Übrigen können im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG neue Tatsachen vorgebracht werden, wenn diese vor dem erstinstanz- lichen Konkurserkenntnis eingetreten sind. Darüber hinaus dürfen aber auch Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind (echte Noven). Solche sind aber eben- falls innert der Rechtsmittelfrist einzureichen, Nachfristen sind keine zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts 5A_817/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3). 2.2 Die Beschwerdeführerin hat gemäss Aktenlage die in Betreibung gesetzte Forderung samt den bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinsen (vgl. Art. 209 Abs. 1 SchKG) sowie die Betreibungskosten für den Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung an das Betreibungsamt bezahlt (Auszug aus dem Betreibungsregister vom 10. September 2025, BF-Bel. 6). Am
10. September 2025 hinterlegte sie Fr. 2'000.– mit dem Vermerk «Konkurseröffnung ZES 25 357 (Beschwerde OG)» bei der Gerichtskasse Nidwalden. Damit wird der ebenfalls zu erset- zende, von der Beschwerdegegnerin an die Vorinstanz geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– (VI-act. 1 S. 2) gedeckt. Eine Parteientschädigung wurde im vorinstanzlichen
4 │ 8 Verfahren nicht zugesprochen und musste daher nicht ersetzt werden. Wie nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG gefordert, ist der geschuldete Betrag, einschliesslich Zinsen und Kosten, damit getilgt oder beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt worden. 3. 3.1 Weiter hat der Schuldner in jedem Fall vor der Beschwerdeinstanz seine grundsätzliche Zah- lungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit reicht es aus, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkursbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3 mit Hinweisen). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Dabei sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftig zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_642/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 2.4). Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich eine Schuldnerin, die beispielsweise Konkurs- androhungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Be- träge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen sie noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen; anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Situation zu erkennen sind und die Schuldnerin auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht insoweit auf einem Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). 3.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, sie habe die Geschäftstätigkeit im Jahr 2024 aufge- geben und ihre Einzelfirma B.__ am 8. Januar 2025 aus dem Handelsregister löschen lassen, weshalb eine Überlebensfähigkeit des Unternehmens nicht mehr glaubhaft zu machen sei (amtl. Bel. 1 S. 2; BF-Bel. 4). Da der Eintrag ins Handelsregister für Einzelunternehmen erst bei einem Umsatzerlös von mindestens Fr. 100'000.– im letzten Geschäftsjahr zwingend ist (vgl. Art. 931 Abs. 1 OR), ist die Löschung des Handelsregistereintrags vom 8. Januar 2025 nicht gleichbedeutend mit dem Nachweis der Aufgabe der Geschäftstätigkeit. Nachdem jedoch
5 │ 8 keine anderslautenden Anhaltspunkte bestehen, kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkursbetreibung hängig ist und selbst eine Fortsetzung der gegenwärtig nicht abgeschlos- senen Betreibung (Nr. 2255027, vgl. BF-Bel. 6) nicht länger auf dem Weg der Konkursbetrei- bung durchzuführen wäre (vgl. Art. 40 Abs. 1 und 2 SchKG), scheint die Überlebensfähigkeit der Einzelfirma vorliegend tatsächlich nur von untergeordneter Bedeutung. Soweit die Beschwerdeführerin sodann im Wesentlichen darlegt, weshalb die vorhandenen zwölf Verlustscheine der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 16'279.76 wie auch eine erneute Betreibung durch eine Krankenkasse in der Höhe von Fr. 1'642.30 nicht zu einer Kon- kursbetreibung bzw. -eröffnung führen könnten (amtl. Bel. 1 S. 3), so ist ihr grundsätzlich zu- zustimmen. Die hier gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG weiterhin glaubhaft zu machende Zah- lungsfähigkeit wird dadurch jedoch nicht bekräftigt. 3.3 Aus dem Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie zwischen Dezember 2020 und September 2021 fünf Verlustscheine gegenüber der Beschwerdegegne- rin im Gesamtbetrag von Fr. 7'367.55 (BF-Bel. 6) angehäuft hat. Seitdem wurden keine Ver- lustscheine mehr ausgestellt, jedoch zahlreiche weitere Forderungen der Beschwerdegegne- rin, einer weiteren Krankenkasse oder öffentlich-rechtlicher Natur (namentlich der AHV oder der Vollzugsstelle für Radio- und Fernsehabgaben) verschiedenster Höhe, reichend von Fr. 185.90 bis Fr. 8'505.15, erst auf Betreibung hin bezahlt. Zumindest die Ansprüche von Krankenkassen scheint die Beschwerdeführerin offenbar unabhängig vom Betrag in gewisser Regelmässigkeit erst auf dem Weg der Zwangsvollstreckung zu begleichen. Dass sie jedoch systematisch Konkursandrohungen anhäuft oder Rechtsvorschlag erhebt – was gemäss der Rechtsprechung grundsätzlich gegen ihre Zahlungsfähigkeit spräche – ergibt sich nicht aus den Akten. Die Beschwerdegegnerin, welche dies aufgrund ihrer zahlreichen Betreibungen gegen die Beschwerdeführerin ohne Weiteres behaupten und belegen könnte, hat ebenfalls nichts Entsprechendes vorgebracht. Eine dauernde Zahlungsunfähigkeit oder auch nur eigentliche Zahlungsschwierigkeiten sind sodann nicht ersichtlich. Vielmehr zahlt die Beschwerdeführerin aufgrund von Verzugszinsen, Betreibungs- und (zumindest vorliegend) Gerichtskosten regelmässig mehr, als für die Beglei- chung der ursprünglichen Schuld überhaupt nötig wäre. Da auch keine allzu strengen Anfor- derungen hieran zu stellen sind, wirkt die Zahlungsfähigkeit in einer Gesamtbetrachtung je- denfalls wahrscheinlicher als die Zahlungsunfähigkeit. Zwar wirft der Betreibungsregisteraus- zug kein gutes Licht auf die Zahlungsmoral der Beschwerdeführerin gegenüber den
6 │ 8 Krankenkassen, eine hier massgebliche Zahlungsunfähigkeit lässt sich hiermit jedoch nicht begründen. Die Zahlungsfähigkeit ist folglich genügend glaubhaft gemacht. 4. Im Ergebnis ist die Beschwerde damit gutzuheissen und das Konkurserkenntnis aufzuheben. 5. 5.1 Die Kosten beider Instanzen sind trotz Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin zu überbinden, da sie die Verfahren verursacht hat (Art. 108 ZPO; Gutheissung der Be- schwerde gestützt auf echte Noven nach Art. 174 Abs. 2 SchKG, vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) auf Fr. 600.– festgesetzt. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Beschwerdeführerin einverlangten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver- rechnet und sind bezahlt. Im Übrigen sind die Kosten der Vorinstanz in Höhe von Fr. 400.– aus dem von der Beschwer- deführerin hinterlegten Betrag für die «Konkurseröffnung ZES 25 357 (Beschwerde OG)» in Höhe von Fr. 2'000.– zu begleichen. Der Restbetrag von Fr. 1'600. – wird dem Konkursamt Nidwalden zur Deckung von deren Verfahrenskosten überwiesen. Das Konkursamt wird einen allfälligen Restbetrag nach seiner Endabrechnung an die Beschwerdeführerin zurückerstatten. Der von der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– ist an diese zurückzuerstatten. 5.2 Nachdem die Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung beantragt und durch ihr Zah- lungsversäumnis das vorliegende Verfahren verursacht hat, ist mit Verweis auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung auch von der Zusprache einer Parteientschädigung abzusehen.
7 │ 8 Demgemäss erkennt das Obergericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Konkurserkenntnis ZES 25 357 des Kantonsge- richts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, vom 9. September 2025, aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren betragen Fr. 600.–, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt, mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.
3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 400.– werden be- stätigt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem von ihr bei der Gerichts- kasse Nidwalden hinterlegten Betrag von Fr. 2'000.– verrechnet und sind bezahlt. Der Restbetrag von Fr. 1'600. – wird dem Konkursamt Nidwalden zur Deckung von deren Verfahrenskosten überwiesen. Das Konkursamt wird einen allfälligen Restbetrag nach seiner Endabrechnung an die Beschwerdeführerin zurückerstatten.
4. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, der Beschwerdegegnerin den von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss im Verfahren ZES 25 357 in der Höhe von Fr. 2'000.– zurück- zuerstatten.
5. [Zustellung]. Stans, 30. Oktober 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Zivilsachen Die Präsidentin lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber MLaw Florian Marfurt Versand:
8 │ 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.